Widerstand gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Der Täter leistet durch Drohung oder Gewalt Widerstand gegen Amtsträger bei deren Vornahme einer Diensthandlung (z.B. Festnahme, Vollstreckung von Urteilen und Gerichtsbeschlüssen usw.) oder der Täter greift diese Person sogar tätlich an. Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn der Täter selbst oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat verwenden zu können oder wenn der Täter durch seine Gewaltbereitschaft die angegriffene Person (meistens den jeweiligen Polizeibeamten) in die Gefahr versetzt, eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod zu erleiden. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe
besonders schwere Fälle: |
Schon das bloße Bei-sich- Führen einer Waffe durch den Täter oder einen Beteiligten um diese bei der Tat einzusetzen, führt dazu, dass der Straftatbestand eines besonders schweren Falles des §113StGB erfüllt ist. Selbst wenn die Diensthandlung des Amtsträgers nicht rechtmäßig erscheint, sollte kein Widerstand geleistet werden, weil dadurch auch Körperverletzungen begangen werden könnten. Widerstandshandlungen können sowohl von den mit der Diensthandlung betroffenen Personen, als auch von anderen begangen werden. |
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen §114StGB
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Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
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Der gleiche Strafrahmen des §113StGB gilt auch für den Widerstand gegen Personen, die die gleichen Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind. Diese Personen werden meistens zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe
besonders schwerer Fall: |
Es wird empfohlen, den Anweisungen aller Personen, die Amtsträger sind oder ihrem Aussehen nach sein könnten, sofort Folge zu leisten. |
Gefangenenbefreiung §120StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Täter den Gefangenen befreit, zum Entweichen verleitet oder die Befreiung fördert. z. B. Bei Auseinandersetzungen nach einem Fußballspiel werden Fans durch Polizeibeamte festgenommen. Freunde bzw. Fans der gleichen Mannschaft versuchen durch Gewalt, die festgenommenen Fans zu befreien, indem sie die Polizisten abzulenken versuchen oder gar Gewalt gegen sie anwenden. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Selbst der Versuch ist strafbar! Gefangene sind nicht nur Strafgefangene oder Untersuchungsgefangene, sondern auch von Amtsträgern vorläufig Festgenommene. |