Widerstand gegen die Staatsgewalt

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte §113StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Der Täter leistet durch Drohung oder Gewalt Widerstand gegen Amtsträger bei deren Vornahme einer Diensthandlung (z.B. Festnahme, Vollstreckung von Urteilen und Gerichtsbeschlüssen usw.) oder der Täter greift diese Person sogar tätlich an.
Bsp.: Nach einem Spiel kommt es zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen den Fans gegnerischer Mannschaften. Während dieser Ausschreitungen verhaftet die Polizei mehrere Fans, die sich mit Fäusten und Tritten gegen die Beamten wehren, um eine Festnahme zu verhindern.

Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn der Täter selbst oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat verwenden zu können oder wenn der Täter durch seine Gewaltbereitschaft die angegriffene Person (meistens den jeweiligen Polizeibeamten) in die Gefahr versetzt, eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod zu erleiden.
Bsp.: Handlungen wie Schüsse, Steinwürfe, fehl gegangene Stiche oder schnelles Anfahren mit einem Kfz

Freiheitsstrafe:
bis zu 2 Jahren

Geldstrafe

 

 

 

besonders schwere Fälle:
Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 5 Jahre

Schon das bloße Bei-sich- Führen einer Waffe durch den Täter oder einen Beteiligten um diese bei der Tat einzusetzen, führt dazu, dass der Straftatbestand eines besonders schweren Falles des §113StGB erfüllt ist.

Selbst wenn die Diensthandlung des Amtsträgers nicht rechtmäßig erscheint, sollte kein Widerstand geleistet werden, weil dadurch auch Körperverletzungen begangen werden könnten.

Widerstandshandlungen können sowohl von den mit der Diensthandlung betroffenen Personen, als auch von anderen begangen werden.
Bsp.: Ein Fan wehrt sich gegen seine Festnahme durch einen Polizeibeamten, weiterhin versucht ein weiterer Fan durch ständiges Einreden auf den Polizeibeamten, diese Festnahme zu erschweren.

 

Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen §114StGB


 

 

 

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Der gleiche Strafrahmen des §113StGB gilt auch für den Widerstand gegen Personen, die die gleichen Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind. Diese Personen werden meistens zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen.

Freiheitsstrafe:
bis zu 2 Jahren

Geldstrafe

 

 

besonders schwerer Fall:
Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 5 Jahre

Es wird empfohlen, den Anweisungen aller Personen, die Amtsträger sind oder ihrem Aussehen nach sein könnten, sofort Folge zu leisten.

 

Gefangenenbefreiung §120StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Täter den Gefangenen befreit, zum Entweichen verleitet oder die Befreiung fördert.

z. B. Bei Auseinandersetzungen nach einem Fußballspiel werden Fans durch Polizeibeamte festgenommen. Freunde bzw. Fans der gleichen Mannschaft versuchen durch Gewalt, die festgenommenen Fans zu befreien, indem sie die Polizisten abzulenken versuchen oder gar Gewalt gegen sie anwenden.

Freiheitsstrafe:
bis zu 3 Jahren

Geldstrafe

Selbst der Versuch ist strafbar!

Gefangene sind nicht nur Strafgefangene oder Untersuchungsgefangene, sondern auch von Amtsträgern vorläufig Festgenommene.