Versammlungsgesetz

Die wichtigste Norm aus diesem Gesetz, die beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen, wozu auch Fußballspiele gehören, zu beachten ist, ist sicherlich der § 17 a Versammlungsgesetz.

Dort ist geregelt, dass es verboten ist, Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffe geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren, mit sich zu führen.

Überdies darf man an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen, bzw. sich schon dort nicht hinbewegen, wenn man in einer Aufmachung erscheint, die die Feststellung der Identität der Person verhindern könnte. Dies bedeutet letztlich auch, dass man Gegenstände, die sich dazu eignen, die Feststellung der Identität einer Person zu vermeiden, schon auf dem Weg zu und dann auch auf solchen Veranstaltungen nicht mit sich führen darf. Zu beachten ist auch, dass das Spektrum solcher Sachen relativ weit ist.

 

Am landläufigsten  bekannt sind sicherlich z. B. Gegenstände wie Quarzsandhandschuhe oder der Mundschutz. Diese Gegenstände klassifiziert der Gesetzgeber insoweit, als dass sie geeignet sind, z. B. Vollstreckungsmaßnahmen von Polizei etc. abzuwehren.

Bezüglich der Problematik, nach der der Gesetzgeber fordert, dass eine Ermittlung der Identität eines Teilnehmers an einer solchen Veranstaltung immer möglich sein muss, dürfte es nicht allzu viel Phantasie benötigen, um Gegenstände zu bestimmen, die dies verhindern. Am ehesten bekannt ist die sogenannte Sturmhaube.

Letztlich steht auch die sogenannte Zusammenrottung im Anschluß oder Zusammenhang mit oben genannten Veranstaltungen unter Strafe, soweit dabei Waffen oder Gegenstände mitgeführt werden, mit denen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können oder sogenannte schon erläuterte Schutzwaffen mit sich geführt werden.

Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.