Raub und Erpressung

Raub §249StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Wegnahme einer fremden Sache für sich selbst oder einen anderen mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Opfers.

Kleine Eselsbrücke:
Raub= Diebstahl+Gewalt/Drohung

Bsp.: Auf das Opfer einschlagen, um es außer Gefecht zu setzen und so die Wegnahme der jeweiligen Sache zu ermöglichen.

Bsp.: Fans der gegnerischen Mannschaft mit Prügel bedrohen, wenn sie nicht sofort den
Fan-Schal „herausrücken“ oder sie tätlich angreifen, um das gleiche Ziel zu erreichen

Ein weiteres Beispiel für eine Gewalteinwirkung ist das Sprühen eines Deodorants ins Gesicht des Opfers, das daraufhin die Augen verschließt und die Hände vor das Gesicht schlägt. So wird dem Täter die Wegnahme einer Sache erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht.

Freiheitsstrafe:
ab 1 Jahr

Keine Geldstrafe möglich!

Zur Erfüllung eines Raubstraftatbestandes genügt es bereits, dem Gegenüber mit dem Zufügen eines Übels zu drohen; explizite Gewaltanwendung ist nicht erforderlich!

Mittäterschaft ist dadurch möglich, dass ein Beteiligter die  Gewalt oder die Drohung ausübt und ein anderer Beteiligter die Wegnahme der Sache ausführt. Beide Beteiligten müssen in der Absicht gehandelt haben, dass durch ihre jeweiligen Tätigkeiten, die Wegnahme der Sache ermöglicht wird. D.h. beide Täter haben bewusst und gewollt planmäßig zusammengewirkt.

Schwerer Raub §250StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Ein schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter beim Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder durch die Tat eine andere Person in die Gefahr versetzt, eine schwere Körperverletzung zu erleiden. Die Waffe oder ein sonstiges Mittel können dazu genutzt werden, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung zu verhindern bzw. überwinden.

Kommt eine Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat zum Einsatz oder wird das Opfer körperlich misshandelt oder gar in die Gefahr des Todes versetzt, werden entsprechend § 250 Absatz 2 StGB höhere Strafen verhängt.

Freiheitsstrafe:
ab 3 Jahren bzw. ab 5 Jahren beim schweren Fall eines schweren Raubs

Keine Geldstrafe möglich!

Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Demnach können bereits ein Schal, eine einfache Bierflasche, ein Turnschuh oder ein Küchen- bzw. Taschenmesser als gefährliche Werkzeuge angesehen werden, da sie geeignet sind, um erhebliche Verletzungen beim Opfer hervorzurufen.

Eine besondere Form des  gefährlichen Werkzeugs ist die Waffe. Diese ist ein beweglicher Gegenstand, der seiner Art und Natur nach geeignet und dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Personen zu verursachen.
Damit sind nicht nur Schusswaffen im Sinne des §1 WaffG (Munitionswaffen, Schussapparate, Hieb- und Stoßwaffen) gemeint, sondern auch Kampfmesser, Schlagringe usw.

 

Raub mit Todesfolge §251StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Tod eines anderen Menschen wird durch den Raub wenigstens leichtfertig verursacht.
Hierbei muss nicht notwendigerweise der getötete andere Mensch das Raubopfer sein, sondern es kann auch ein Unbeteiligter bzw.  Außenstehender sein.

Freiheitsstrafe:
lebenslange Freiheitsstrafe
oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren

Keine Geldstrafe möglich!

Der Versuch des Raubes mit Todesfolge im Sinne des  §251StGB ist möglich, wenn durch eine Tathandlung der Tod eines anderen Menschen verursacht wird, bevor die Wegnahme der Sache erfolgt ist oder wenn der herbeigeführte Tod des Opfers eintritt, der Raubversuch jedoch fehlschlägt. Eine weitere Möglichkeit für einen Versuch ist darin zu sehen, dass der Täter den Raub zwar vollendet hat, jedoch der von ihm gewollte Tod des Opfers nicht eintritt oder verhindert wird.

 

Erpressung §253StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Bereicherung des eigenen Vermögens oder des Vermögens Dritter durch Drohung oder Gewaltanwendung gegen eine andere Person, die zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.
Bsp.: Mehrere Fans einer Mannschaft drohen einem Fan der gegnerischen Mannschaft mit dem Zufügen eines Übels (z.B. Schläge), wenn er sein Portemonnaie nicht heraus gibt, der Bedrohte gibt darauf hin sein Portemonnaie heraus.

 

Freiheitsstrafe:
bis zu 5 Jahren

Geldstrafe

Selbst der Versuch ist strafbar!

Der Vorsatz des Täters muss die Bedrohung des Opfers und die Bereicherungsabsicht durch Schädigung des Vermögens des Opfers umfassen.

Selbst wenn der Mittäter nicht die Absicht hat, sich zu bereichern, kann er sich aber bei Teilnahme an der Tat wegen einer Nötigung strafbar machen.
Ein schweigendes Dabei sein des Mittäters wird als aktive Förderung der Erpressung angesehen!

Eine Anstiftung ist möglich, auch wenn der Anstiftende keine eigene Bereicherungsabsicht hat.