Körperverletzungsdelikte

Beteiligung an einer Schlägerei §231StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Die Beteiligung an einer Schlägerei ( wird definiert als Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen ) oder an einem von mehreren verübten Angriff,  müssen zum Tod oder zu einer schweren Körperverletzung eines Menschen führen. Am Angriff müssen mehrere Personen teilnehmen. Die schwere Körperverletzung bzw. die Todesfolge können beim Angegriffenen oder beim Angreifer selbst eintreten.

Freiheitsstrafe:
bis zu 3 Jahren

Geldstrafe

Selbst die passive Beteiligung an der Schlägerei oder am Angriff wird bestraft! D.h. ein Beteiligter guckt nur zu und  wird selbst nicht tätig ( z.B. wenn er mit motivierenden Zurufen die Schläger in ihrer Handlung bestärkt). Damit tut er nichts, um eine Schadensbegrenzung vorzunehmen.
Die schwere Körperverletzung oder die Todesfolge müssen nicht notwendigerweise bei den an der Schlägerei Beteiligten allein auftreten, sondern können auch bei Außenstehenden hervorgerufen werden.
Bsp.: Ein Polizist wird schwer verletzt, als er sich zwischen  schlagende Fans zweier gegnerischer  Fußballmannschaften stellt.

Ein Beteiligter handelt ebenfalls schuldhaft, wenn er sich an einen Ort begibt, um bei der Schlägerei Hilfe zu leisten, auch wenn er dann vor Ort nur in Notwehr oder Nothilfe handelt. Maßgeblich ist hier, dass er sich mit Absicht, um an der Schlägerei oder am Angriff teilzunehmen, zum Tatort begeben hat.
Bsp.: Ein Fan eilt anderen Fans derselben Mannschaft zu Hilfe, als sie von Fangruppen der gegnerischen Mannschaft angegriffen werden.    

Fahrlässige Körperverletzung §229StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung durch fahrlässiges/ unabsichtliches Handeln des Täters gegenüber dem Opfer
Bsp.: Anrempeln mit Verletzungsfolgen für das Opfer, aufgrund eines Sturzes

Freiheitsstrafe:
bis zu 3 Jahren

Geldstrafe

Selbst vorsatzlose/ unabsichtlich herbeigeführte Verletzungen werden bestraft!

 

 

Körperverletzung §223StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Körperliche Misshandlung

Schädigung der Gesundheit

Bsp.: Eine Person mit Fäusten (d.h. eigenhändig) vorsätzlich schlagen oder eine Ohrfeige verpassen

Freiheitsstrafe:
bis zu 5 Jahren

Geldstrafe

Auch der Versuch ist strafbar!

Es kommt hierbei nicht auf die Schwere der Körperverletzung an.
Bitte beachtet, dass der Tatbestand der vorsätzlichen (absichtlichen) Körperverletzung schon erfüllt ist, wenn bei der Tat eine mögliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen wird.

 

Gefährliche Körperverletzung §224StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung mit zusätzlichen Elementen wie z.B.:

•Verwendung gefährlicher Gegenstände wie Waffen, Werkzeuge
Bsp.: Messer, Schuhe (wie Springerstiefel oder einfache Turnschuhe), Eisenstangen, Schlüsselbund, glimmende Zigarette beim Ausdrücken auf Körperteilen des Opfers

• eines hinterlistigen Überfalls
Bsp.:Nach einem Spiel den Fans der gegnerischen Mannschaft auflauern, die keinen Angriff erwarten und deshalb in ihrer Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt sind

• durch gemeinschaftliche Ausführung mit anderen Beteiligten
Bsp.: Eine Person hält das Opfer fest, damit ein anderer Beteiligter ungehindert auf das Opfer einschlagen kann.
Selbst wenn eine Person dem Tatausführenden nur ein Werkzeug überreicht, ist eine Beteiligung erfüllt.
Beide Täter müssen anwesend sein und bewusst zusammenwirken.

• durch lebensgefährliche Behandlungen
Bsp.: Opfer wird ins eiskalte Wasser geworfen oder ein Hund wird auf das Opfer gehetzt. Auch das Anfahren des Opfers mit einem PKW oder Würgegriffe am Hals des Opfers sind  lebensgefährliche Behandlungen.

Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 10 Jahre

Selbst der Versuch ist strafbar!

Keine Geldstrafe möglich!

Bei der gemeinschaftlichen Ausführung macht sich jeder einzelne Beteiligter strafbar!
(die passive Beteiligung ist ebenfalls strafbar!)
Darunter fällt auch das sogenannte „Schmiere-Stehen“, da hier die Täter bewusst und planmäßig zusammenwirken, um das Opfer zu schädigen.

Ein Tatplan, wie die Beteiligten bei der Ausführung der Verletzung des Opfers untereinander vorzugehen haben, kann auch sehr kurzfristig vor der Tatbegehung ausgearbeitet werden. D.h. ein ausführlich strategisch durchdachter Plan ist nicht nötig, es reicht bereits, wenn die Täter mit wenigen Worten vorher ausmachen, dass einer das Opfer festhält, damit der andere auf das Opfer einschlagen kann.

Es kommt im Einzelfall immer darauf an, wie das Werkzeug vom Täter benutzt wird. Danach richtet sich erst, ob ein Werkzeug gefährlich ist. So kann z.B. selbst ein Schal zu einem gefährlichen Werkzeug werden, wenn es vom Täter zum Würgen oder Drosseln des Opfers genutzt wird.

 

Schwere Körperverletzung §226StGB

 

 

 

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung, die mit besonders schweren Folgen verbunden ist

Verletzung/ Verlust eines Wahrnehmungsorgans (Verlust des Sehvermögens, des Gehörs oder des Sprechvermögens)

Verlust oder dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines Körpergliedes (hierzu gehören ebenfalls Ohren bzw. Ohrmuscheln, Nasen, Mund)
Bsp.: Amputation eines Beines

Geistige Krankheit, Lähmung oder Behinderung

Freiheitsstrafe:
1 bis 10 Jahre

Keine Geldstrafe möglich!

Bei der schweren Körperverletzung kommt es auch immer darauf an, welche Bedeutung das jeweilige Körperteil bzw. Körperglied für das Opfer hat. So ist die durch eine schwere Körperverletzung hervorgerufene dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines Beines für einen professionellen Fußballer ein immenser Verlust, da er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Eine solche Körperverletzung wird demnach härter bestraft.

 

 

 

Körperverletzung mit Todesfolge §227StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Die Voraussetzung zur Erfüllung des Straftatbestandes ist zunächst die Körperverletzung, die zum Tod der verletzten Person führt
Bsp.: Darunter ist auch ein vorsätzlicher Schlag mit einer Pistole zu verstehen, bei dem sich aus Versehen ein Schuss löst und dadurch der Geschlagene zu Tode kommt. Ein weiteres Beispiel ist ein gezielter wuchtiger Faustschlag ins Gesicht des Opfers, der daraufhin mit dem Hinterkopf auf ein geparktes Fahrzeug geschleudert wird. Oder, wenn z. B. ein Opfer in eine Schlägerei gerät, in der es mehrere Schläge gegen den Kopf hinnehmen muss und daraufhin im Krankenhaus an Hirnversagen stirbt.

Freiheitsstrafe:
ab 3 Jahre

Keine Geldstrafe möglich!

Wichtig hierbei ist, dass die Todesfolge durch die Körperverletzung verursacht worden sein muss. Diese Körperverletzung kann auch in einem Versuch oder einem Unterlassen (einem „Nichts-Tun“, z.B. keine Hilfe leisten oder weg schauen, obwohl jemand Hilfe benötigt) bestehen.

Ein Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge, ist auch ein Mittäter  wenn es für ihn vorhersehbar war, dass die gewalttätigen Handlungen der Beteiligten zum Tod des Opfers führen werden. Zu beachten ist hierbei auch, dass es für eine Mittäterschaft ausreicht, wenn der Mittäter die  Körperverletzung gewollt und mit der Todesfolge nicht gerechnet hat.