Körperverletzungsdelikte
Beteiligung an einer Schlägerei §231StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Die Beteiligung an einer Schlägerei ( wird definiert als Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen ) oder an einem von mehreren verübten Angriff, müssen zum Tod oder zu einer schweren Körperverletzung eines Menschen führen. Am Angriff müssen mehrere Personen teilnehmen. Die schwere Körperverletzung bzw. die Todesfolge können beim Angegriffenen oder beim Angreifer selbst eintreten. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Selbst die passive Beteiligung an der Schlägerei oder am Angriff wird bestraft! D.h. ein Beteiligter guckt nur zu und wird selbst nicht tätig ( z.B. wenn er mit motivierenden Zurufen die Schläger in ihrer Handlung bestärkt). Damit tut er nichts, um eine Schadensbegrenzung vorzunehmen. Ein Beteiligter handelt ebenfalls schuldhaft, wenn er sich an einen Ort begibt, um bei der Schlägerei Hilfe zu leisten, auch wenn er dann vor Ort nur in Notwehr oder Nothilfe handelt. Maßgeblich ist hier, dass er sich mit Absicht, um an der Schlägerei oder am Angriff teilzunehmen, zum Tatort begeben hat. |
Fahrlässige Körperverletzung §229StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung durch fahrlässiges/ unabsichtliches Handeln des Täters gegenüber dem Opfer |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Selbst vorsatzlose/ unabsichtlich herbeigeführte Verletzungen werden bestraft!
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Körperverletzung §223StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Körperliche Misshandlung Schädigung der Gesundheit Bsp.: Eine Person mit Fäusten (d.h. eigenhändig) vorsätzlich schlagen oder eine Ohrfeige verpassen |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Auch der Versuch ist strafbar! Es kommt hierbei nicht auf die Schwere der Körperverletzung an. |
Gefährliche Körperverletzung §224StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Erfüllung der Voraussetzungen der Körperverletzung mit zusätzlichen Elementen wie z.B.: •Verwendung gefährlicher Gegenstände wie Waffen, Werkzeuge • eines hinterlistigen Überfalls • durch gemeinschaftliche Ausführung mit anderen Beteiligten • durch lebensgefährliche Behandlungen |
Freiheitsstrafe: |
Selbst der Versuch ist strafbar! Keine Geldstrafe möglich! Bei der gemeinschaftlichen Ausführung macht sich jeder einzelne Beteiligter strafbar! Ein Tatplan, wie die Beteiligten bei der Ausführung der Verletzung des Opfers untereinander vorzugehen haben, kann auch sehr kurzfristig vor der Tatbegehung ausgearbeitet werden. D.h. ein ausführlich strategisch durchdachter Plan ist nicht nötig, es reicht bereits, wenn die Täter mit wenigen Worten vorher ausmachen, dass einer das Opfer festhält, damit der andere auf das Opfer einschlagen kann. Es kommt im Einzelfall immer darauf an, wie das Werkzeug vom Täter benutzt wird. Danach richtet sich erst, ob ein Werkzeug gefährlich ist. So kann z.B. selbst ein Schal zu einem gefährlichen Werkzeug werden, wenn es vom Täter zum Würgen oder Drosseln des Opfers genutzt wird. |
Schwere Körperverletzung §226StGB
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Körperverletzung mit Todesfolge §227StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Die Voraussetzung zur Erfüllung des Straftatbestandes ist zunächst die Körperverletzung, die zum Tod der verletzten Person führt |
Freiheitsstrafe: |
Keine Geldstrafe möglich! Wichtig hierbei ist, dass die Todesfolge durch die Körperverletzung verursacht worden sein muss. Diese Körperverletzung kann auch in einem Versuch oder einem Unterlassen (einem „Nichts-Tun“, z.B. keine Hilfe leisten oder weg schauen, obwohl jemand Hilfe benötigt) bestehen. Ein Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge, ist auch ein Mittäter wenn es für ihn vorhersehbar war, dass die gewalttätigen Handlungen der Beteiligten zum Tod des Opfers führen werden. Zu beachten ist hierbei auch, dass es für eine Mittäterschaft ausreicht, wenn der Mittäter die Körperverletzung gewollt und mit der Todesfolge nicht gerechnet hat. |