Betäubungsmittelgesetz

 

Die Euch wahrscheinlich am meisten interessierenden Straftatbestände sind zwischen § 29 und § 30 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht werden sich Euch, weil von der mehr- oder minderqualifizierten Öffentlichkeit viel verbreitet wird, viele Fragen stellen.

 Insbesondere ist dabei interessant, inwiefern z. B. ein Besitz straflos ist, bzw. was ist z. B eine geringe Menge? Auch andere Problemstellungen sind wichtig, nämlich die, inwiefern man möglicherweise straffrei bleibt, wenn man gegenüber anderen möglichen Mittäter aussagt bzw. wie man bestraft wird.

Man muss zu allererst sagen, dass dieser Bereich, was die strafrechtliche Würdigung angeht, ständig im Fluss ist. So ist auch zu beachten, dass, soweit nachfolgend hier z. B. noch Zahlen auftauchen, die einen Grenzwert für eine geringe Menge darstellen, diese einer ständigen Entwicklung in der Rechtsprechung unterliegen, so dass Ihr Euch auch letztlich nicht zu 100 % darauf verlassen könnt, weil es in einem Jahr schon wieder anders sein kann.

Als allererstes sollte man wissen, dass die vielfach gehörte Aussage , dass der Besitz oder der Erwerb von geringen Mengen Cannabis straflos sei, falsch ist. Selbst wenn Ihr mit kleinen Mengen angetroffen werdet, könnt Ihr dafür strafrechtlich  zur Verantwortung gezogen werden. Richtig ist lediglich, ähnlich wie im allgemeinen Strafrecht, dass die Staatsanwaltschaft natürlich Verfahren einstellen kann, z.B. wegen geringer Schuld.

Im Betäubungsmittelrecht kann es zu einer solchen Verfahrensweise kommen, wenn es sich z. B. um Cannabis in geringer Menge handelt und eine Gefahr für die Öffentlichkeit nicht vorliegt.

Das ist aber auch schon ein Knackpunkt, weil es zunächst bezüglich der Bestimmung des Wertes, der eine geringe Menge darstellt, keine bundeseinheitlich gültige Regelung gibt und darüber hinaus natürlich auch stets die Gefahr für die Öffentlichkeit unterstellt wird, wenn man z. B. bei Auswärtsfahrten im Beisein anderer Betäubungsmittel zu sich nimmt. In diesem Fall wird  unterstellt , dass andere dies nicht wollen und durch das Verwenden von Betäubungsmittel durch andere Personen möglicherweise selbst animiert werden, dies zu probieren oder aber  gegebenenfalls selbst an der Gesundheit geschädigt zu werden.

Zu Cannabis gibt es hinsichtlich der Bestimmung einer geringen Menge, nach der ein Strafverfahren noch eingestellt werden kann, wie oben schon ausgeführt, in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Grenzen. Nachfolgende Tabelle zu den einzelnen Bundesländern bezieht sich auf einen Stand im Frühjahr 2012.

Bundesland                                                   Einstellung möglich bis

Baden- Württemberg                                                  6 g
Bayern                                                                        6 g
Berlin                                                                         15 g
Brandenburg                                                               6 g
Bremen                                                                        6 g
Hamburg                                                                     6 g
Hessen                                                                         6 g
Mecklenburg- Vorpommern                                        6 g
Niedersachsen                                                             6 g
Nordrhein-Westfalen                                                 10 g
Rheinland-Pfalz                                                        10 g
Saarland                                                                      6 g
Sachsen                                                                       6 g
Sachsen-Anhalt                                                           6 g
Schleswig- Holstein                                                    6 g
Thüringen                                                                    6 g
Ich bitte, wie bereits ausgeführt, dazu noch einmal zu beachten, dass diese Grenzwerte sich fortlaufend verändern können. Sie stellen insofern also keine GARANTIE dar, dass, wenn man weniger als diese angegebene Menge bei sich führt, dann keine Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz zu befürchten hat. Da man häufig auch bei Auswärtsfahrten mehrere Bundesländer durchquert, wird man mithin, wenn man Betäubungsmittel mit sich führt, auch verschiedene Grenzwerte zu beachten haben.

In § 29 BtMG ist zunächst eine Vielzahl von Handlungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe kann zwischen einem Monat und fünf Jahren sich belaufen. Unter Strafe gestellt ist dabei z. B. Einfuhr, Erwerb, Abgabe sowie Verkaufen oder Handeln mit Betäubungsmitteln.

Der § 29 a BtMG stellt einen qualifizierten Tatbestand dar. Da hier von einem Verbrechen ausgegangen wird, wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis höchstens 15 Jahren verhängt, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Unter  Strafe gestellt ist hierbei insbesondere, soweit Volljährige über 21 Jahre Drogen an Minderjährige abgeben sowie Handel treiben oder wenn ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgestellt wird.

In § 30 BtMG ist dann noch zusätzlich geregelt, dass eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren verhängt wird, wenn Betäubungsmittel u.a. in nicht geringer Menge eingeführt werden, bzw. unerlaubt angebaut oder hergestellt werden

In § 30 a BtMG wird die Mindestfreiheitsstrafe noch einmal auf fünf Jahre erhöht, dies unter der Maßgabe, dass Betäubungsmittelstraftaten im Rahmen von Banden bzw. mit Waffen verübt werden.
Darüber hinaus sei noch kurz eine Übersicht darüber gegeben, was der Bundesgerichtshof derzeit bei verschiedenen Substanzen als nicht mehr geringe Menge bezeichnet hat.

 

BtM-Art

Grenzwert Bundesgerichtshof

Amphetamin

10 g Amphetaminbase

Ecstasy (Amphetaminderivate:
MDA, MDMA, MDE und MDEA)

30 g Base / 35 g Hydrochlorid

Metamphetamin (Crystal-Speed)

5 g Base / 6,2 g Hydrochlorid

Buprenorphin (Subutex)

416,67 mg Buprenorphin / 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid

Cannabisprodukte

7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin

1,3 g Heroinbase / 1,5 g Heroinhydrochlorid (HHCl)

Khat

30 g Cathinon

Kokain

4,5 g Kokainbase / 5 g Kokainhydrochlorid (KHCl)

LSD

6 mg Lysergsäurediätthylamid

Morphin

4 g Morphinbase / 4,5 g Morphinhydrochlorid

Auch hier gilt zu beachten, dass es durch fortlaufende Rechtsprechung zu diesbezüglichen Veränderungen kommen kann.

Zu den eingangs gestellten Fragen sei noch kurz ausgeführt, dass, soweit Straftaten von mehreren gemeinsam ausgeführt werden, im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit besteht, dass die Gerichte von einer Bestrafung einzelner Täter ganz absehen oder erheblich mildere Urteile sprechen, soweit man Mittäter preisgibt. Dies setzt allerdings auch voraus, dass derjenige Angaben zu den ihm vorgeworfenen Taten machen muss und er muss natürlich dazu beitragen, dass die Tat insgesamt aufgedeckt wird, in dem er mögliche Mittäter benennt.

Wenn ein Täter dann bestraft wird, besteht insbesondere unter der Maßgabe, dass er durch den Drogenkonsum abhängig geworden ist, die Möglichkeit eine Therapiemaßnahme anzuordnen, mit der Folge, dass die Zeit, die für die Therapie verwendet wird, auf die Strafe angerechnet wird. Dies führt häufig in der Praxis dazu, soweit man die Therapie erfolgreich absolviert, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der, der Handel treibt, kommt natürlich nicht in den Genuss solcher Vorzüge, wie sich schon aus der Sache selbst erklärt. Darüber hinaus muss er damit rechnen, dass, soweit er beim Verkauf von Drogen gestellt wird, neben dem Einzug der noch in seinem Besitz befindlichen Drogen auch mit sich geführtes Bargeld beschlagnahmt wird, weil man davon ausgeht, dass dieses aus Drogengeschäften stammt. Dies muss zwar dann letztlich durch die Behörde bzw. die Gerichte nachgewiesen werden. Wenn dies gelingt, ist das Geld dann allerdings weg.