Beleidigung und Bedrohung
Beleidigung §185StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Die Beleidigung ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen oder die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Für eine Beleidigung, die mit einer Tätlichkeit verbunden ist, werden härtere Strafen verhängt. Bsp.: Während einer Auseinandersetzung nach einem Fußballspiel beschimpfen aggressive Fans die Polizisten mit: |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe besonders schwerer Fall: höhere Geldstrafe |
Es kommt nicht auf die Wortwahl des Täters/ Beleidigenden an, sondern seine Absicht (Vorsatz), was er mit den gewählten Wörtern bezwecken möchte (Ehrverletzung der anderen Person), ist ausschlaggebend. Obwohl Polizisten als Gruppe nicht beleidigungsfähig sind, wäre die Aussage „Bullen sind Schweine“ z.B. während einer Festnahme von Fans nach einem Fußballspiel doch eine Beleidigung, da sie sich dann nicht an die Polizei insgesamt, sondern gerade an die anwesenden Polizeibeamten richtet, die die Festnahme der Fans durchführen. Es sollte vermieden werden, sich im Zuge einer Festnahme tätlich oder verbal zur Wehr zu setzen. |
Bedrohung §241StGB
Voraussetzung/ |
Konsequenzen/ |
Wichtige Bemerkungen |
Die Bedrohung ist eine ernste Gefährdung mit der Möglichkeit, dass ein Schaden oder eine Gefährdung der angegriffenen Person entstehen kann. Ein Bedrohung liegt vor, wenn der Täter/ Bedrohender einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, das gegen diesen Menschen selbst oder eine ihm nahe stehende Person gerichtet ist. Unter Strafe steht auch die Vortäuschung eines bevorstehenden Verbrechens, das sich gegen einen Menschen oder eine ihm nahe stehenden Person richten soll. Bsp.: Ein Fan bedroht den ihn festnehmenden Polizeibeamten damit, dass er noch sein „blaues Wunder“ erleben werde, wenn er ihn nicht sofort loslässt. |
Freiheitsstrafe: Geldstrafe |
Hierbei reicht es schon aus, dass die Bedrohung vorgetäuscht wird! Es ist in diesem Fall von erheblicher Bedeutung, dass es sich um eine ernstliche Drohung handelt. Ob der Bedrohte die Bedrohung ernst nimmt, ist unerheblich. Auch die Frage, ob der Drohende die Drohung verwirklichen will oder kann, ist ohne Bedeutung. D.h. selbst die Bedrohung mit einer Gaspistole muss als Drohung angesehen werden. |